Kirchenaustritt per Internet

In Österreich ist die staatliche Verwaltung überraschend gut in die heutigen Zeiten integriert. Die sogenannte "Bürgerkarte" spart Amtswege, man setzt sich zum PC oder nimmt das Handy zur Hand und erledigt staatliche Angelegenheiten von daheim. Z.B. den Lohnsteuerjahresausgleich ("Arbeitnehmerveranlagung").

Was wohl noch nicht viele Leute wissen: auch den Weg zu Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft kann man sich sparen. U.a. beim Kirchenaustritt.
Wer aus der Kirche austreten will, macht das heute online! Hier ein Screenshot des Formulars, das man ausfüllen und an das zuständige Amt weiterschicken kann.


Es funktioniert zwar zurzeit noch nicht 100prozentig, weil man in den Bundesländern noch nicht überall den mit Erklärungen versehen Zugang zum Austrittsformular hat, man kommt dort zu direkt und ohne Erläuterungen zum Formular.

Hier der Bürgerkartenzugang. Dort gibt man das Suchwort "Kirche" ein, den "Kirchenaustritt" findet die Suchfunktion nicht, weil das Bürgerkarten-Wort "Kirchen-, Religionsaustritt" heißt. Man sucht dann dort das Bundesland aus, darauf erscheint eine Liste der Gemeinden, die eigentlich zu den Magistraten oder BHs weiterleiten soll, das funktioniert noch nicht, man landet sofort beim ausfüllbaren PDF-Formular.
Auch per Handy kann man Bürgerkarten-Nutzer werden, Anmeldung hier.

Allerdings wird versucht. die gesetzliche nicht vorhandene Verpflichtung zur Vorlage eines Taufscheines oder eines anderen Dokuments aus dem das Religionsbekenntnis ersichtlich ist, als Norm festzulegen, es heißt im letzten Satz des Formulars nämlich, vorzulegen sei "Taufschein oder Taufurkunde bzw. sonstiger Nachweis (in Kopie)". Wenn man sowas nicht hat, könnte man versuchen, in das Feld "Taufdatum bzw. Eintrittsdatum, Taufort, Beurkundungsstelle (Pfarramt, Band, Seite), bzw. sonstiger Nachweis (Vorschreibung bzw. Zahlschein des Kirchenbeitrags, kirchl. Trauschein, Taufpatenbescheinigung, usw. )" den Hinweis einzutragen, dass gemäß Urteil des Verwaltungsgerichtshofes mit der Zl. 88/10/0014 vom 21.9.1988 keine Formvorschrift existiert, wonach der Austrittserklärung der Taufschein oder der polizeiliche Meldezettel anzuschließen wären. (siehe vwgh88100014.pdf - Seite 4 unten bis Seite 5 oben).

PS: Dank an Roland für die Info!