In Österreich hat die katholische Kirche schon 2007 eine Vorsichtsmaßnahme
beim Kirchenaustritt getroffen. Wer aufgrund einer seltsamen Gesetzeslage bei
den zuständigen staatlichen Behörden seinen Kirchenaustritt bekannt gibt, wird
vom Bischof der jeweiligen Diözese angeschrieben und aufgefordert, den Austritt
zu überdenken und mit dem Pfarrer seines Wohnortes darüber zu reden.
Wer
aus der ÖVP, der Freiwilligen Feuerwehr oder dem Alpenverein austreten will,
teilt das der Partei, der Feuerwehr, dem Verein mit und die Sache ist erledigt,
kein Mensch käme auf die Idee, deswegen auf die Bezirkshauptmannschaft oder das
Magistrat
gehen zu müssen. Da in Österreich keine wirkliche Trennung zwischen Staat
und Religion besteht, müssen sich Kirchenaustreter staatlich abmelden und
die Kirchen erstellen ihre Mitgliederlisten aus den Meldedateien, weil in die
Meldezettel das Religionsbekenntnis einzutragen sei. Allerdings: nicht eingetragen werden
muss, denn es gibt keine Sanktionen, wenn jemand in der betreffenden Spalte
keine Angaben macht.
Die Ursache dafür liegt im 19. Jahrhundert, weil
nachdem 1867 durch das österreichische Staatsgrundgesetz die Religionsfreiheit,
also Religionswechsel und Religionslosigkeit, garantiert wurde, weigerte sich
die katholische Kirche, Austritte zu akzeptieren, weil in der kath. Kirche
das Prinzip gilt, einmal katholisch - immer katholisch, die katholische Taufe
ist kirchenrechtlich unwiderruflich. So musste damals der Staat die Kirche auf
Umwegen dazu zwingen, Religionswechsel und Religionslosigkeit zu akzeptieren,
indem diese Maßnahmen staatlich bearbeitet wurden und die kath. Kirche nur die
Information erhielt, jemand sei z.B. zu den Protestanten gewechselt oder ab
sofort ohne Bekenntnis. Dagegen konnte die Kirche nichts mehr unternehmen, diese
Ende der 1860er-Jahre eingeführte Regelung gilt heute noch.
Wie hier
schon ausführlich auf Info Nr. 1079 und Info Nr.
1083 berichtet, gibt es seit einiger Zeit in Deutschland Bemühungen, sich
der Kirchensteuerpflicht durch den dort ebenfalls staatlich geregelten Kirchenaustritt
zu entziehen, aber die gültige kirchenrechtliche Austrittsregelung - Actus Formalis
Defectionis Ab Ecclesia Catholica von 2006 - zu unterlaufen, indem die darin
vorgeschriebene Deklaration des Glaubensabfalls verweigert wird.
Staats- und kirchenrechtlich ist die Lage in Österreich der deutschen
Situation sehr ähnlich. Da Atheisten häufig freundliche Menschen sind, zwar
nicht sonntags über die Nächstenliebe predigen, aber alle 7 Tage in der
Woche gerne helfen, bringe ich hier für gläubige Katholiken, die den Kirchenbeitrag nicht mehr an die Kirchenbeitragsstelle
überweisen wollen - aus welchen
Gründen auch immer - die Vorlage eines Antwortschreibens auf den obigen Bischofsbrief, in dieser Vorlage wird versucht, kirchenrechtlich sicherzustellen,
dass ein staatlicher Austritt kein Austritt aus der katholischen Gemeinschaft
und vor allem kein Glaubensabfall ist. Hier das diesbezügliche Musterschreiben
als PDF.
PS: Diese Möglichkeiten
wurden in der Folge durch entsprechende Änderung im staatlichen Kirchensteuerrecht
unterbunden!