Verein zur Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen
und kulturellen Projekten und Veranstaltungen für die geplante Atheistische
Religionsgesellschaft in Österreich - ZVR-Zahl: 826222287
Apostelgasse 17/32,
1030 Wien
OFFENER BRIEF
An den Burgenländischen Landtag -
Europaplatz
1 - 7000 Eisenstadt
Wien,
am 15. Dezember 2013
Betrifft: Anregung zur Novellierung des § 19 Absatz 3 des Burgenländischen
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009
Sehr geehrte Mitglieder des Burgenländischen Landtages!
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der derzeitige § 19 Absatz 3 des Burgenländischen Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetzes 2009 (Burgenländisches LGBl. Nr. 7/2009, zuletzt geändert
durch LGBl. Nr. 36/2013) lautet:
"(3) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum
und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbetreuungseinrichtung
ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie
mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind
zumindest in jedem Gruppenraum ein Kreuz sowie das Bundes- und Landeswappen
und in jeder Kinderbetreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen."
Wir halten das in diesem Landesgesetz genannte Kreuz, mit dem offenkundig
das als Symbol christlicher Konfessionen übliche Kreuz gemeint ist, für nicht
geeignet, ein staatliches Symbol der Republik Österreich zu sein. Unserer Ansicht
nach wird hier ein religiöses Symbol durch die landesgesetzliche Nennung als
staatliches Symbol einerseits in gewisser Weise staatlich vereinnahmt und andererseits
in gewisser Weise gegenüber den an der betreffenden Stelle des Landesgesetzes
nicht genannten religiösen Symbolen anderer Konfessionen bevorzugt. Beides halten
wir für problematisch und nicht angemessen.
Anregung und Vorschlag
Daher möchten wir gerne die Novellierung des § 19 Absatz 3 des Burgenländischen
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 durch die Streichung der Wortfolge
"ein Kreuz sowie" im dritten Satz anregen und dem Burgenländischen Landtag folgende
daraus resultierende Neufassung dieses Absatzes vorschlagen:
"(3) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum
und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbetreuungseinrichtung
ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie
mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind
zumindest in jedem Gruppenraum das Bundes- und Landeswappen und in jeder Kinderbetreuungseinrichtung
ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen."
Sehr geehrte Mitglieder des Burgenländischen Landtages, haben Sie bereits
jetzt vielen Dank im Voraus für die verantwortungsvolle parlamentarische Behandlung
unserer Anregung!
Mit freundlichen Grüßen
Verein zur Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen,
künstlerischen und kulturellen Projekten und Veranstaltungen für die geplante Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich
Wilfried Apfalter und Alexander Rezner
- Vorstandsmitglieder