Das Kreuz als staatliches Symbol?

Verein zur Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Projekten und Veranstaltungen für die geplante Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich - ZVR-Zahl: 826222287
Apostelgasse 17/32, 1030 Wien

OFFENER BRIEF
An den Burgenländischen Landtag -
Europaplatz 1 - 7000 Eisenstadt
Wien, am 15. Dezember 2013

Betrifft: Anregung zur Novellierung des § 19 Absatz 3 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009

Sehr geehrte Mitglieder des Burgenländischen Landtages!
Sehr geehrte Damen und Herren!

Der derzeitige § 19 Absatz 3 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 (Burgenländisches LGBl. Nr. 7/2009, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2013) lautet:
"(3) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Gruppenraum ein Kreuz sowie das Bundes- und Landeswappen und in jeder Kinderbetreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen."

Wir halten das in diesem Landesgesetz genannte Kreuz, mit dem offenkundig das als Symbol christlicher Konfessionen übliche Kreuz gemeint ist, für nicht geeignet, ein staatliches Symbol der Republik Österreich zu sein. Unserer Ansicht nach wird hier ein religiöses Symbol durch die landesgesetzliche Nennung als staatliches Symbol einerseits in gewisser Weise staatlich vereinnahmt und andererseits in gewisser Weise gegenüber den an der betreffenden Stelle des Landesgesetzes nicht genannten religiösen Symbolen anderer Konfessionen bevorzugt. Beides halten wir für problematisch und nicht angemessen.

Anregung und Vorschlag
Daher möchten wir gerne die Novellierung des § 19 Absatz 3 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 durch die Streichung der Wortfolge "ein Kreuz sowie" im dritten Satz anregen und dem Burgenländischen Landtag folgende daraus resultierende Neufassung dieses Absatzes vorschlagen:
"(3) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Gruppenraum das Bundes- und Landeswappen und in jeder Kinderbetreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen."

Sehr geehrte Mitglieder des Burgenländischen Landtages, haben Sie bereits jetzt vielen Dank im Voraus für die verantwortungsvolle parlamentarische Behandlung unserer Anregung!

Mit freundlichen Grüßen
Verein zur Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Projekten und Veranstaltungen für die geplante Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich
Wilfried Apfalter und Alexander Rezner - Vorstandsmitglieder