Der Nationalrat möge ein Bundesverfassungsgesetz beschließen,
das
österreichischen Organen untersagt, die Handelsabkommen mit den USA
(TTIP) und Kanada (CETA) oder das plurilaterale Dienstleistungsabkommen
(TiSA) zu unterzeichnen, zu genehmigen oder abzuschließen.
§ 6. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des
Eintragungszeitraumes (30. Jänner 2017) das 16. Lebensjahr vollendet
hat, zum Stichtag in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz
hat und zum Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen ist.
§ 7. (1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde
(Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde
hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die
Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Werden die Stimmlisten
elektronisch geführt (§ 10 Abs. 2), so kann die Gemeinde festlegen,
dass der Stimmberechtigte, der für ein Volksbegehren unterschreiben
will, jedes Eintragungslokal in der Gemeinde aufsuchen kann. Die Wahl
der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die
Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise
vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige
Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen
Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei
Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonntagen
zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger
als 2 500 Einwohnern kann an Samstagen und Sonntagen die
Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt
werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder
Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte
barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und
schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
Alle Öffnungszeiten
der Eintragungslokale als PDF-Datei!