In der BRD gibt's eine Blasphemiegesetz, das jedoch nicht nur Religionen,
sondern auch Weltanschauungen schützt. Der § 166 des deutschen Strafgesetzbuches
"Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen"
lautet: "(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses
anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder
Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören."
Der aus der CSU stammende und nunmehrige
Rechtspopulist Michael Stürzenberger hatte 2014 folgende Meinung geäußert:
"Der Islam ist wie ein Krebsgeschwür, das die (noch) freien Völker
dieses Planeten zersetzt und nach und nach mit dem Gift dieser brandgefährlichen,
intoleranten, frauenfeindlichen, gewalttätigen und machthungrigen Ideologie
infiziert".
Das führte zu einer Anzeige wegen Verstoß gegen § 166 und
zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 2.500 Euro. Dagegen wurde Berufung
eingelegt, das Verfahren lief durch die Instanzen, im Februar 2017 erfolgte
ein Freispruch, dessen Ausfertigung Stürzenberger seit 24.3.2017 vorliegt
und im April von ihm auszugsweise öffentlich verbreitet wurde:
Es heißt
darin unter anderem:
"Der Text, sowohl isoliert betrachtet,
als auch im Kontext zum gesamten Internetauftritt des Angeklagten stellt kein
strafrechtlich relevantes Handeln dar. Das Gericht hat festgestellt, dass der
Angeklagte mit diesem Zitat die Aussageinhalte des Islam scharf kritisieren,
angreifen will und als extrem gefährlich für die westliche Welt darstellen
will. (..)
Der Koran und der Islam selbst (..) befehle Frauen zu unterdrücken,
Nichtgläubige zu töten und fordert auf, Gewalt im Namen des Gottes
auszuüben. (..)
Die Gefahr von Gewalttaten sei sogar sehr hoch, weil
der Islam die Taten dann Gott zuschreibt, also den Täter außen vor
lässt und ihnen die Unschuld suggeriert. Er habe deshalb diese Gefahr des
traditionellen, wörtlich genommenen Islam mit dieser Wortwahl bildlich
darstellen wollen. (..)"
Nach dem deutschen Paragraphen 166 muss der öffentliche
Friede durch solche Meinungsäußerungen gefährdet sein,
nicht wie im österr. § 188, wo es schon als strafbar gilt, religiöse
Gefühle zu verletzten, darum heißt es im Urteil: "Die Beurteilung
des Gefahrenausmaßes einer Äußerung in Hinblick auf den Schutzzweck
der Norm, dem öffentlichen Frieden, kann selbst jedoch ohne weitere Differenzierung
keinen Einfluss auf die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze der geschützten
Meinungsäußerung im Sinne des Art 5 GG haben, zumindest nicht mit
bloßer Fernwirkung als Folge einer Meinungsäußerung eine Einschränkung
erlangen."
Eine "Schmähkritik" war es auch nicht,
denn: "Die allg. Grenze der freien Meinungsäußerung wird
jedoch mit Schmähkritik überschritten, also dann, wenn nur noch die
Verunglimpfung im Vordergrund steht, so etwa wenn kein Sachbezug mehr besteht.
Die Aussage des Angeklagten überschreitet nicht die Schwelle zur Schmähkritik,
da sie in einem inneren Zusammenhang mit der politischen Aktivität des
Angeklagten, seinem Ziel der Verhinderung des europäischen Islamzentrums,
steht."
Und zum Thema Freiheit der Religionskritik heißt
es ganz klar: "Die Religionsfreiheit anderer ist durch die Äußerung
des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Die Kritik am Islam lässt keine
Rückschlüsse auf Behinderung in der Ausübung der Religion zu.
Im Gegenteil Kritik einer Religion ist auch Teil der Religionsfreiheit des einzelnen
Bürgers, die nicht nur die Ausübung und Hingabe zu einer Religion,
sondern auch das Recht der Abneigung einer Religion erfasst. Die Glaubensfreiheit
schließt sogar das Recht der Glaubensabwerbung ein. Also müssen Religionen
und die Religionsgemeinschaften auch Kritik an ihren Lehren, Einrichtungen und
Gebräuchen hinnehmen. Der Toleranzgedanke ist auch in diesem Bereich erkennbar
ausgeprägt. Eine Kollision durch andere Grundrechte ist nicht erkennbar."
In
Österreich hat es sich seit Jahren eingebürgert,
bei Verfahren nach § 188, "Herabwürdigung religiöser Lehren",
Verurteilungen nur noch im Islambereich abzugeben, im christlichen Bereich wiegen
verletzte religiöse Gefühle offenbar weniger. Was den ganzen Paragraphen
bloßstellt: denn es kann die Verletzung religiöser Gefühle erstens
kein Tatbestand sein, wenn die Verletzung anderer weltanschaulicher Gefühle
nicht unter Strafe steht und zweitens wenn es nur dann Urteile gibt, wenn Gefühlsverletzte
einer Religion zugehören, wo solche Verletzungen zu Gewalttaten führen
können.
Es ist mehr als bedauerlich, wenn nun in der BRD dieses
Urteil vorliegt, weil ein Rechtspopulist das Recht auf negative Meinungsäußerung
zum Islam in Anspruch genommen hat. Denn es wäre ja doch wohl eine linke
Angelegenheit, eine Religion, die der europäischen Aufklärung und
den europäischen Freiheiten und Grundrechten inhaltlich so stark entgegensteht,
zu kritisieren und sie nicht vor jeder Kritik in Schutz zu nehmen, weil man
alles schützen will, das von rechts kritisiert wird oder auch nur kritisiert
werden könnte. Weil dann wird's vielleicht noch soweit kommen, dass
wenn eine rechtspopulistische Partei für Reallohnerhöhungen eintreten
sollte, diese Pseudolinken konsequenterweise Lohnkürzungen fordern müssten!
In Sachen Islamkritik handeln sie jedenfalls auf diesem Niveau!
PS: Bemerkenswert ist ebenfalls, dass die führenden Medien zu diesem Urteil praktisch nichts berichtet haben. Weil das Urteil war natürlich im dumpfen Geist der herrschenden politischen Korrektness ein Urteil, das es gar nicht geben darf!
Darum als Schluss die im öffentlichen Leben so häufig zu findenden
berühmten drei Affen: