Islamkritik & ein politisch unkorrektes Gerichtsurteil

In der BRD gibt's eine Blasphemiegesetz, das jedoch nicht nur Religionen, sondern auch Weltanschauungen schützt. Der § 166 des deutschen Strafgesetzbuches "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen" lautet: "(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören."

Der aus der CSU stammende und nunmehrige Rechtspopulist Michael Stürzenberger hatte 2014 folgende Meinung geäußert: "Der Islam ist wie ein Krebsgeschwür, das die (noch) freien Völker dieses Planeten zersetzt und nach und nach mit dem Gift dieser brandgefährlichen, intoleranten, frauenfeindlichen, gewalttätigen und machthungrigen Ideologie infiziert".

Das führte zu einer Anzeige wegen Verstoß gegen § 166 und zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 2.500 Euro. Dagegen wurde Berufung eingelegt, das Verfahren lief durch die Instanzen, im Februar 2017 erfolgte ein Freispruch, dessen Ausfertigung Stürzenberger seit 24.3.2017 vorliegt und im April von ihm auszugsweise öffentlich verbreitet wurde:

Es heißt darin unter anderem:
"Der Text, sowohl isoliert betrachtet, als auch im Kontext zum gesamten Internetauftritt des Angeklagten stellt kein strafrechtlich relevantes Handeln dar. Das Gericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mit diesem Zitat die Aussageinhalte des Islam scharf kritisieren, angreifen will und als extrem gefährlich für die westliche Welt darstellen will. (..)
Der Koran und der Islam selbst (..) befehle Frauen zu unterdrücken, Nichtgläubige zu töten und fordert auf, Gewalt im Namen des Gottes auszuüben. (..)
Die Gefahr von Gewalttaten sei sogar sehr hoch, weil der Islam die Taten dann Gott zuschreibt, also den Täter außen vor lässt und ihnen die Unschuld suggeriert. Er habe deshalb diese Gefahr des traditionellen, wörtlich genommenen Islam mit dieser Wortwahl bildlich darstellen wollen. (..)"

Nach dem deutschen Paragraphen 166 muss der öffentliche Friede durch solche Meinungsäußerungen gefährdet sein, nicht wie im österr. § 188, wo es schon als strafbar gilt, religiöse Gefühle zu verletzten, darum heißt es im Urteil: "Die Beurteilung des Gefahrenausmaßes einer Äußerung in Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, dem öffentlichen Frieden, kann selbst jedoch ohne weitere Differenzierung keinen Einfluss auf die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze der geschützten Meinungsäußerung im Sinne des Art 5 GG haben, zumindest nicht mit bloßer Fernwirkung als Folge einer Meinungsäußerung eine Einschränkung erlangen."
Eine "Schmähkritik" war es auch nicht, denn: "Die allg. Grenze der freien Meinungsäußerung wird jedoch mit Schmähkritik überschritten, also dann, wenn nur noch die Verunglimpfung im Vordergrund steht, so etwa wenn kein Sachbezug mehr besteht. Die Aussage des Angeklagten überschreitet nicht die Schwelle zur Schmähkritik, da sie in einem inneren Zusammenhang mit der politischen Aktivität des Angeklagten, seinem Ziel der Verhinderung des europäischen Islamzentrums, steht."

Und zum Thema Freiheit der Religionskritik heißt es ganz klar: "Die Religionsfreiheit anderer ist durch die Äußerung des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Die Kritik am Islam lässt keine Rückschlüsse auf Behinderung in der Ausübung der Religion zu. Im Gegenteil Kritik einer Religion ist auch Teil der Religionsfreiheit des einzelnen Bürgers, die nicht nur die Ausübung und Hingabe zu einer Religion, sondern auch das Recht der Abneigung einer Religion erfasst. Die Glaubensfreiheit schließt sogar das Recht der Glaubensabwerbung ein. Also müssen Religionen und die Religionsgemeinschaften auch Kritik an ihren Lehren, Einrichtungen und Gebräuchen hinnehmen. Der Toleranzgedanke ist auch in diesem Bereich erkennbar ausgeprägt. Eine Kollision durch andere Grundrechte ist nicht erkennbar."

In Österreich hat es sich seit Jahren eingebürgert, bei Verfahren nach § 188, "Herabwürdigung religiöser Lehren", Verurteilungen nur noch im Islambereich abzugeben, im christlichen Bereich wiegen verletzte religiöse Gefühle offenbar weniger. Was den ganzen Paragraphen bloßstellt: denn es kann die Verletzung religiöser Gefühle erstens kein Tatbestand sein, wenn die Verletzung anderer weltanschaulicher Gefühle nicht unter Strafe steht und zweitens wenn es nur dann Urteile gibt, wenn Gefühlsverletzte einer Religion zugehören, wo solche Verletzungen zu Gewalttaten führen können.

Es ist mehr als bedauerlich, wenn nun in der BRD dieses Urteil vorliegt, weil ein Rechtspopulist das Recht auf negative Meinungsäußerung zum Islam in Anspruch genommen hat. Denn es wäre ja doch wohl eine linke Angelegenheit, eine Religion, die der europäischen Aufklärung und den europäischen Freiheiten und Grundrechten inhaltlich so stark entgegensteht, zu kritisieren und sie nicht vor jeder Kritik in Schutz zu nehmen, weil man alles schützen will, das von rechts kritisiert wird oder auch nur kritisiert werden könnte. Weil dann wird's vielleicht noch soweit kommen, dass wenn eine rechtspopulistische Partei für Reallohnerhöhungen eintreten sollte, diese Pseudolinken konsequenterweise Lohnkürzungen fordern müssten! In Sachen Islamkritik handeln sie jedenfalls auf diesem Niveau!

PS: Bemerkenswert ist ebenfalls, dass die führenden Medien zu diesem Urteil praktisch nichts berichtet haben. Weil das Urteil war natürlich im dumpfen Geist der herrschenden politischen Korrektness ein Urteil, das es gar nicht geben darf!

Darum als Schluss die im öffentlichen Leben so häufig zu findenden berühmten drei Affen: