Geldwäsche: Schwarze Liste!

Aussendung von Sven Giegold, finanz- und wirtschaftspolitischer Sprecher der Grünen im Europäischen Parlament, vom 3.5.2017

Geldwäsche: Europaparlament zieht Veto-Karte und verlangt eine echte schwarze Liste

Die Europaabgeordneten drängen die EU-Kommission dazu, neu zu bewerten, welche Länder auf die schwarze Liste für unkooperative Geldwäsche-Staaten aufgenommen werden. In einer gemeinsamen Abstimmung der Ausschüsse für Wirtschaft und Währung (ECON) sowie bürgerliche Freiheiten (LIBE) hat am Mittwoch eine Mehrheit der Mitglieder eine entsprechende Resolution angenommen. Um Rechtskraft zu erlangen, muss die Resolution noch vom Plenum verabschiedet werden.

Die vierte Anti-Geldwäsche-Richtlinie aus dem Jahr 2015 ermächtigt die EU-Kommission, hoch riskante Drittländer zu ermitteln. Für diese Staaten gelten dann verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Kundenidentifizierung. Die erste und noch gültige schwarze Liste der Kommission vom Juli 2016 umfasste elf Länder. Im Januar 2017 hatte das Europäische Parlament einen delegierten Rechtsakt der Kommission zum Streichen des Staates Guyana zurückgewiesen. Nun schlägt die Kommission vor, Guyana durch Äthiopien zu ersetzen. Damit vollzieht die Kommission lediglich die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) nach, dem internationalen Forum gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Das haben ECON und LIBE heute zurückgewiesen.

Die Abstimmung kommentiert der wirtschafts- und finanzpolitische Sprecher der Grünen/EFA-Fraktion im Europäischen Parlament, Sven Giegold:
"Die schwarze Liste von Geldwäsche-Staaten der EU-Kommission ist lächerlich. Kein einziges wichtiges Offshore-Finanzzentrum findet sich auf der Liste. Auf der wirkungslosen Liste Guyana durch Äthiopien zu ersetzen, ist ein Witz. Die Kommission macht keine Anstalten, die Bedenken des Parlaments ernst zu nehmen.
Die EU braucht eine echte schwarze Liste von Geldwäsche-Staaten. Angesichts der jüngsten Leaks zu Geldwäsche und Steuerflucht ist inakzeptabel, dass Panama und andere wichtige Steueroasen immer noch nicht auf der schwarzen Liste der Kommission stehen.
Anstatt nur den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) zu folgen, muss die Kommission eine eigenständige Bewertung vornehmen und dringend mehr Personal für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einsetzen. Mit einer armseligen Anzahl von nur sechs Mitarbeitern, die sich mit der Bekämpfung der Finanzkriminalität im Keller der Generaldirektion Justiz und Verbraucherschutz beschäftigen, kann die EU-Kommission ihre Aufgaben nicht erfüllen. Personal und Ressourcen müssen kurzfristig auf mindestens 20 Mitarbeiter aufgestockt werden."
Die schwarze Liste für hochriskante Geldwäsche-Staaten der EU-Kommission vom Juli 2016 umfasste folgende elf Länder: Afghanistan, Bosnien, Guyana, Irak, Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Nordkorea und Iran. Durch den delegierten Rechtsakt soll Guyana von der schwarzen Liste gestrichen und durch Äthiopien ersetzt werden. Die Liste enthält keinen einzigen der wichtigen Offshore-Finanzplätze.

Am 19. Januar 2017 verabschiedete Resolution des Europäischen Parlaments zur Ablehnung des delegierten Rechtsakts der Kommission vom 24. November 2016
Delegierter Rechtsakt der EU-Kommission vom 24. März 2017 zur Änderung der Liste unkooperativer Geldwäsche-Drittstaaten
Brief der EU-Justizkommissarin Vera Jourova an die Ausschussvorsitzenden von ECON, LIBE und PANA
Resolution der Ausschüsse ECON-LIBE zur Zurückweisung des delegierten Rechtsakts der Kommission vom 24. März 2017
Änderungsanträge zur Resolution der Ausschüsse ECON-LIBE zur Zurückweisung des delegierten Rechtsakts der Kommission vom 24. März 2017

Kriterien der vierten Anti-Geldwäsche-Richtlinie zur Erfassung von Ländern auf der schwarzen Liste (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849):
Vorgehen gegenüber Drittländern - Artikel 9
(1) Zum Schutz des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts wird ermittelt, welche Drittländer in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden ?Drittländer mit hohem Risiko?).

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem Risiko unter Berücksichtigung der strategischen Mängel zu ermitteln, die insbesondere Folgendes betreffen:
a) den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in dem Drittland, insbesondere
i) die Einstufung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,
ii) Maßnahmen in Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
iii) Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen und
iv) die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden;
b) die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden des Drittlands für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
c) die Effektivität des Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken.

(3) Die delegierten Rechtsakte nach Absatz 2 werden innerhalb eines Monats nach Ermittlung der in jenem Absatz genannten strategischen Mängel erlassen.

(4) Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.