Säkularisierung vollenden, Islamisierung beenden

Aussendung der Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte (GAM e.V.) vom 28.12.2018:

Die Forderung nach einem Verbot der Fremdfinanzierung von islamischen Indoktrinationsstätten (Moscheen) und islamischen Gemeinschaften aus dem Ausland ist richtig und längst überfällig.

Falsch ist hingegen die Forderung einer Moscheesteuer. Denn:"Aufgrund der Verkettung widriger historisch-politischer Konstellationen blieb der Prozess der Säkularisierung in Deutschland auf halbem Wege stecken und führte zu einer unvollendeten Trennung von Staat und Religion. Infolgedessen kam es zur Konservierung zahlreicher Privilegien der christlichen Kirchen und Glaubensgemeinschaften, die staatskirchenrechtlich fixiert wurden. Dieses anachronistische Staatskirchenrecht zementiert bis heute nicht nur die Privilegierung religiöser Weltanschauungsgemeinschaften, sondern wirkt auch als Magnet für islamische Kräfte, um sich die gleichen Vorrechte und Begünstigungen anzueignen. (…)

Der säkular-demokratische Staat sollte zwar den unterschiedlichen Weltanschauungsgemeinschaften generell überparteilich gegenübertreten. Als Granat der säkular-demokratischen Grundordnung ist er aber keineswegs „neutral“, sondern zur aktiven Verteidigung der Grund-und Menschenrechte verpflichtet. Das schließt auch die kritische Feststellung und Bewertung von Weltanschauungsinhalten religiöser oder nichtreligiöser Art ein, die mit der grund-und menschenrechtlichen Verfassungsordnung kollidieren bzw. diese negieren. (…)

Die europäischen Gesellschaften verzichten bislang auf eine klare Regelvorgabe gegenüber den muslimischen Zuwanderern bzw. den Vertretern des Islam.

Die GAM e.V. kritisiert diesen Tatbestand und setzt sich für die Durchsetzung der folgenden Vorgaben ein:
(1) Hier, in diesem nichtislamischen europäischen Kulturraum gelten ohne Einschränkung die Werte und Rechtsnormen der säkular-demokratischen und menschenrechtlichen Moderne.
(2) Eine Ausübungsfreiheit für die vormodernen (mittelalterlichen), grund-und menschenrechtswidrigen Inhalte des Islam wird nicht gewährt.
(3) Es wird erwartet, dass sich die freiwillig zugewanderte Gruppe der Muslime auf allen gesellschaftlichen Ebenen an die hiesigen Gesetze, Sitten und Gebräuche anpasst, Rücksicht auf die vorgefundene soziokulturelle Ordnung nimmt, dieser Respekt entgegenbringt und es unterlässt, die Aufnahmegesellschaft zur Hinnahme der islamischen Gesetze, Sitten und Gebräuche zu nötigen.
(4) Sollten diese Regeln missachtet oder verletzt werden, erlischt das Aufenthaltsrecht und die verliehene Staatsbürgerschaft wird aberkannt.

Darüber hinaus verweisen wir auf das GAM-Programm "Säkulare Lebensordnung vs. islamisches Gottesrecht".