EU-Kommission beschließt neue Schwarze Liste

Echter Fortschritt im Kampf gegen Geldwäsche

Aussendung von Sven Giegold vom 13.2.2019:

Die EU-Kommission hat heute eine neue Schwarze Liste vorgestellt, auf der 23 Staaten mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verzeichnet sind. Bislang umfasste die EU-Liste lediglich zwölf Länder, die schon auf der Liste der Financial Action Task Force (FATF), einer 1989 gegründeten internationalen Anti-Geldwäsche-Organisation, stehen. Damit geht die EU beim Kampf gegen Geldwäsche erstmals eigenständig weiter als die zähen Kompromisse in der FATF. Das EU-Parlament, allen voran die Grünen, hatten wiederholt angemahnt, dass die Kommission eine eigene Bewertung von Drittstaaten durchführen solle. Die EU-Geldwäscherichtlinie gibt der Kommission den Auftrag dazu.

Banken und Firmen in der EU müssen ihre Geschäftspartner in Hochrisikoländern erheblich intensiver überwachen. Zudem müssen die betroffenen Staaten erhebliche Anstrengungen aufbringen, um ihre finanzielle Sauberkeit nachzuweisen und so wieder von der Liste gestrichen zu werden.

Dazu sagt der Sprecher von Bündnis 90/Die Grünen im Europäischen Parlament, Sven Giegold:
"Die Liste ist ein scharfes Schwert gegen Geldwäsche. Für den Kampf gegen schmutziges Geld ist das ein echter Fortschritt. Geldwäsche stellt eine enorme Gefahr für unsere Sicherheit dar, es fördert Korruption und Kriminalität in Europa. Die EU-Kommission hat jetzt eine deutlich verbesserte Liste vorlegt, die auch Panama, Saudi-Arabien und die US-Jungferninseln enthält. Die EU-Kommission hat dem enormen Lobbydruck mancher Regierungen standgehalten und eine doppelt so lange Liste vorgelegt. Die Liste ist lang, aber noch nicht komplett. Einige der größten Waschmaschinen für schmutziges Geld fehlen noch. Dazu gehören Russland, London und Aserbaidschan.
Die EU-Kommission muss transparent machen, weshalb sie 23 Länder auf die Liste genommen hat und andere nicht. Ohne Transparenz muss sich die EU-Kommission den Vorwurf gefallen lassen, dass die Liste das Ergebnis eines politischen Kuhhandels ist. Die Kommission hat Drittstaaten nach objektiven Kriterien bewertet, daher kann sie bei einer Veröffentlichung der Bewertungen nur gewinnen.
Wir dürfen uns nicht scheuen, das Problem von Geldwäsche innerhalb Europas anzusprechen. Es gab riesige Skandale im Zusammenhang mit Geldwäsche in Ländern wie Lettland, Dänemark, Malta und Zypern. Deshalb sollte die EU-Kommission die Prüfung von EU-Ländern beschleunigen und sicherstellen, dass die europäischen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden."

EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Länder, die auch auf der FATF-Liste stehen, sind gesondert gekennzeichnet) High-risk third countries
(1) Afghanistan,
(2) American Samoa,
(3) The Bahamas, (FATF)
(4) Botswana, (FATF)
(5) Democratic People’s Republic of Korea, (FATF)
(6) Ethiopia, (FATF)
(7) Ghana, (FATF)
(8) Guam,
(9) Iran, (FATF)
(10) Iraq,
(11) Libya,
(12) Nigeria,
(13) Panama,
(14) Pakistan, (FATF)
(15) Puerto Rico,
(16) Samoa,
(17) Saudi Arabia,
(18) Sri Lanka, (FATF)
(19) Syria, (FATF)
(20) Trinidad and Tobago, (FATF)
(21) Tunisia, (FATF)
(22) US Virgin Islands,
(23) Yemen. (FATF)
Nicht auf der EU-Liste steht Serbien, das sich aber auf der FATF-Liste befindet: http://www.fatf-gafi.org/countries/#high-risk

Verpflichtung der EU-Kommission zur Erstellung einer EU-Liste von Hochrisikoländern in der EU-Geldwäscherichtlinie (Google-Übersetzung aus dem Englischen)
Politik in Drittländern
Artikel 9 der EU-Anti
1.
Drittländer, die strategische Mängel in ihren nationalen AML / CFT-Regelungen aufweisen, die das Finanzsystem der Union erheblich gefährden ("Drittländer mit hohem Risiko"), werden ermittelt, um das ordnungsgemäße Funktionieren der internen Systeme zu gewährleisten Markt.
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64 zu erlassen, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, wobei strategische Mängel insbesondere in den folgenden Bereichen berücksichtigt werden:
(a) den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Drittland, insbesondere
(i) Kriminalisierung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
(ii) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht von Kunden;
(iii) Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen;
(iv) Anforderungen zur Meldung verdächtiger Transaktionen;
(v) die Verfügbarkeit korrekter und rechtzeitiger Informationen über das wirtschaftliche Eigentum von juristischen Personen und Vorkehrungen an die zuständigen Behörden;
b) die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden des Drittlandes zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, einschließlich angemessen wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen sowie der Praktiken der Drittländer bei der Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch mit den zuständigen Mitgliedstaaten Behörden;
(c) die Wirksamkeit des AML / CFT-Systems eines Drittlandes bei der Bekämpfung von Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken.
3. Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 2 werden innerhalb eines Monats nach Feststellung der in diesem Absatz genannten strategischen Mängel erlassen.
4.  Bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission einschlägige Bewertungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und Standardsetzer, die auf dem Gebiet der Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind.