Ein erster Entwurf für ein Beschneidungsgesetz versucht auf sehr skurrile
Weise Körperverletzung und religiöse Beschneidungsfreiheit auf eine Linie zu
bringen. Das deutsche Bundesjustizministerium hat einen Entwurf für ein Gesetz
zur Beschneidung des männlichen Kindes ausgearbeitet. Eine Beschneidung,
die mit Einwilligung der Eltern und nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen
wird, bleibt zwar eine Körperverletzung - ist aber nicht rechtswidrig und damit
nicht strafbar. Im Bürgerlichen Gesetzbuchs soll ein § 1631d angehängt werden,
der klarstellt, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen in die Beschneidung
ihres Sohnes einwilligen können. Wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden,
wird die Beschneidung nicht als Körperverletzung bestraft und dem Beschnittenen
wird das Recht auf Schadenersatz entzogen.
Konkret: "§1631
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch
nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen
Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt
wird. (2) Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung
ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet ist. (3) In den ersten sechs Monaten nach
der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene
Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders
ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar
befähigt sind."
Dazu könnte man anregen, einen Erziehungsgesetz-§ einzuführen:
"Die Erziehung umfasst auch das Recht, gegenüber verbalen Ermahnungen
nicht einsichtigen Kindern Watschen hineinzuhauen, soweit diese nicht zu inneren
oder äußeren Blutungen führen. (2) Dies gilt nicht, wenn durch die Abwatschung
kein Erziehungsziel erreicht werden kann und dadurch das Kindeswohl gefährdet
ist. (3) Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres dürfen Abwatschungen gemäß
Absatz 1 nur von besonders ausgebildeten Kindergärtnern oder von Eltern mit
einem abgeleisteten Kleinkinderwatschenkurs mit dem die Befähigung zur Durchführung
der körperlichen Kleinkinderzüchtigung nachgewiesen wird, durchgeführt werden."
Bekanntlich gehört es ja zum gesunden Volksempfinden, dass Watschen noch
niemandem geschadet haben. Genau dasselbe weiß das religiöse Volksempfinden:
Beschneidungen haben noch niemandem geschadet. Schließlich haben diese
ja nicht fehlbare Menschen, sondern allwissende Götter angeordnet. Und vor göttlichen
Regelungen haben Gesetzgeber den höchsten Respekt zu haben und jedwede blasphemische
Wortmeldungen dagegen zu unterlassen. Amen & amin, so sei es.
Scherz beiseite: Wikipedia: Körperverletzung (Deutschland): (..) Ärztliche
Behandlungen können nach dem Bundesgerichtshof den Tatbestand der Körperverletzung
erfüllen. Auch ein Eingriff, der nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen
wurde und der erfolgreich ist, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 223 StGB.
Es reicht somit nicht aus, dass der Mediziner mit guten Absichten handelt. Vielmehr
ist der ärztliche Heileingriff dann aber meist durch Einwilligung gerechtfertigt.
Deshalb muss der Arzt vor jedem Eingriff den Patienten pflichtgemäß aufklären,
um wesentlichen Willensmängeln der Einwilligenden vorzubeugen. Um das Risiko
einer Strafbarkeit zu vermeiden, wird die Aufklärung des Patienten und seine
Einwilligung vor der Operation in einer Einverständniserklärung dokumentiert.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Einwilligung des Patienten vor der Operation
nicht eingeholt werden kann (z. B. bei Notoperationen an bewusstlosen Unfallopfern).
Hier wird in der Regel von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen. (..)
Bei einer ärztlichen
Behandlung ist das alles also sehr genau und sehr im Interesse der Patienten
geregelt. Bei der Beschneidung von Säuglingen gilt das alles nichts, da richtet
sich die Regelung allein und ausschließlich nach religiösen Traditionen und
gegen die Kinderrechte. Der Widerstand
gegen so einen Gesetzentwurf wird in Deutschland heftig werden, denn der oben
angeführte Entwurf ist die Quadratur der Körperverletzung zum grundgesetzfeindlichen,
aber göttlichen Religionsrecht!