Die Quadratur der Körperverletzung

Ein erster Entwurf für ein Beschneidungsgesetz versucht auf sehr skurrile Weise Körperverletzung und religiöse Beschneidungsfreiheit auf eine Linie zu bringen. Das deutsche Bundesjustizministerium hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Beschneidung des männlichen Kindes ausgearbeitet. Eine Beschneidung, die mit Einwilligung der Eltern und nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird, bleibt zwar eine Körperverletzung - ist aber nicht rechtswidrig und damit nicht strafbar. Im Bürgerlichen Gesetzbuchs soll ein § 1631d angehängt werden, der klarstellt, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen in die Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können. Wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden, wird die Beschneidung nicht als Körperverletzung bestraft und dem Beschnittenen wird das Recht auf Schadenersatz entzogen.

Konkret: "§1631 (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. (2) Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet ist. (3) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind."

Dazu könnte man anregen, einen Erziehungsgesetz-§ einzuführen:
"Die Erziehung umfasst auch das Recht, gegenüber verbalen Ermahnungen nicht einsichtigen Kindern Watschen hineinzuhauen, soweit diese nicht zu inneren oder äußeren Blutungen führen. (2) Dies gilt nicht, wenn durch die Abwatschung kein Erziehungsziel erreicht werden kann und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist. (3) Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres dürfen Abwatschungen gemäß Absatz 1 nur von besonders ausgebildeten Kindergärtnern oder von Eltern mit einem abgeleisteten Kleinkinderwatschenkurs mit dem die Befähigung zur Durchführung der körperlichen Kleinkinderzüchtigung nachgewiesen wird, durchgeführt werden."

Bekanntlich gehört es ja zum gesunden Volksempfinden, dass Watschen noch niemandem geschadet haben. Genau dasselbe weiß das religiöse Volksempfinden: Beschneidungen haben noch niemandem geschadet. Schließlich haben diese ja nicht fehlbare Menschen, sondern allwissende Götter angeordnet. Und vor göttlichen Regelungen haben Gesetzgeber den höchsten Respekt zu haben und jedwede blasphemische Wortmeldungen dagegen zu unterlassen. Amen & amin, so sei es.

Scherz beiseite: Wikipedia: Körperverletzung (Deutschland): (..) Ärztliche Behandlungen können nach dem Bundesgerichtshof den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Auch ein Eingriff, der nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde und der erfolgreich ist, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 223 StGB. Es reicht somit nicht aus, dass der Mediziner mit guten Absichten handelt. Vielmehr ist der ärztliche Heileingriff dann aber meist durch Einwilligung gerechtfertigt. Deshalb muss der Arzt vor jedem Eingriff den Patienten pflichtgemäß aufklären, um wesentlichen Willensmängeln der Einwilligenden vorzubeugen. Um das Risiko einer Strafbarkeit zu vermeiden, wird die Aufklärung des Patienten und seine Einwilligung vor der Operation in einer Einverständniserklärung dokumentiert. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Einwilligung des Patienten vor der Operation nicht eingeholt werden kann (z. B. bei Notoperationen an bewusstlosen Unfallopfern). Hier wird in der Regel von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen. (..)

Bei einer ärztlichen Behandlung ist das alles also sehr genau und sehr im Interesse der Patienten geregelt. Bei der Beschneidung von Säuglingen gilt das alles nichts, da richtet sich die Regelung allein und ausschließlich nach religiösen Traditionen und gegen die Kinderrechte. Der Widerstand gegen so einen Gesetzentwurf wird in Deutschland heftig werden, denn der oben angeführte Entwurf ist die Quadratur der Körperverletzung zum grundgesetzfeindlichen, aber göttlichen Religionsrecht!