In Info Nr. 1079 ist das Thema
des Kirchenaustritts des emeritierten Universitätsprofessor für katholisches
Kirchenrecht, Hartmut Zapp ausführlich behandelt worden.
Da sowohl eine
Reihe von Journalisten als auch der deutsche Oberbischof Zollitsch das
diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht richtig verstanden
hatten, sandten die Anwälte von Prof. Zapp am 29.9. eine Presserklärung aus,
damit auch die deutschen Bischöfe die Möglichkeit erhalten, zu verstehen,
dass sie das Verfahren nicht gewonnen, sondern verloren haben:
Presseerklärung vom 29.9.2012 in Sachen Austritt des Prof. Hartmut Zapp:
Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.09.2012 (- 6 C 7.12 -) die Klage
des Erzbistums Freiburg gegen den von Hartmut Zapp im Juli 2007 vor dem Standesamt
der Stadt Staufen erklärten Kirchenaustritt endgültig abgewiesen. Das Erzbistum
Freiburg ist danach mit seiner Rechtsauffassung, wonach Hartmut Zapp mit dem
erklärten Austritt aus der "römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des
öffentlichen Rechts" nicht aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten
sei, vollumfänglich unterlegen.
Vielmehr wurde vom Bundesverwaltungsgericht
bestätigt, dass Hartmut Zapp mit seiner Erklärung wirksam, "ohne Wenn und
Aber" aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist. Nichts anderes
hatte Hartmut Zapp mit seiner Austrittserklärung beabsichtigt. Es ging ihm -
entgegen der allgemeinen Medienberichterstattung - zu keinem Zeitpunkt darum,
sich seinen Pflichten als Mitglied der römisch-katholischen Kirche gemäß den
innerkirchlichen Normen zu entledigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat
in seiner mündlichen Urteilsbegründung weiter klargestellt, dass die Konsequenzen
der Austrittserklärung von Hartmut Zapp allein für den staatlichen Bereich eindeutig
sind. Unter anderem darf der Staat von Hartmut Zapp keine Kirchensteuer
mehr erheben. Das ist nur eine Folge des Kirchenaustritts im staatlichen Bereich
neben anderen, wenn auch in der öffentlichen Wahrnehmung die wohl wichtigste.
Dagegen
ist und bleibt es nach dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Sache der
römisch-katholischen Kirche selbst, wie sie mit der Austrittserklärung von Hartmut
Zapp innerkirchlich umgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann und darf sich
hierzu nach den Vorgaben des Grundgesetzes und den überkommenen Artikeln der
Weimarer Reichsverfassung nicht äußern. Ob Hartmut Zapp gemäß den innerkirchlichen
Normen also weiterhin Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist oder nicht,
muss die Kirche gemäß diesen Normen selbst entscheiden. Welche Bedeutung in
diesem Zusammenhang unter anderem das jüngst von der Deutschen Bischofskonferenz
veröffentlichte "Allgemeine Dekret zum Kirchenaustritt" hat, bleibt
in den hierfür innerkirchlich vorgesehenen Verfahren zu klären.
Hartmut Zapp
wollte genau diese innerkirchliche Auseinandersetzung bereits im Jahre 2007
mit seiner Austrittserklärung anstoßen. Allein aufgrund der letztlich erfolglosen
Klage des Erzbistums Freiburg beginnt die innerkirchliche Diskussion nun erst
mit über fünfjähriger Verzögerung.
Soweit die Aussendung. Die
ganze Geschichte war hier ja schon in der o.a. Info Nr.
1079 zu lesen. Die katholische Kirche muss sich nun überlegen, wie weit
das dort angeführte vatikanische Dokument Actus Formalis Defectionis Ab Ecclesia Catholica
(Förmlicher Akt des Abfalls von der katholischen Kirche) abzuändern ist,
damit nicht in Ländern, wo sich der Staat um die Kassierung der Mitgliedsbeiträge
kümmert, Katholiken ohne Glaubensabfall sozusagen nur von der Kirchensteuer "abfallen"
können. In Österreich würde das ja ähnlich funktionieren: Amtlich den Austritt
bekannt geben und der Kirche mitteilen, man sei nicht vom Glauben abgefallen,
sondern habe sich nur staatlich abgemeldet. Nichtbezahlte Kirchenbeiträge könnten
nicht mehr eingeklagt werden, weil für den Staat besteht ja die Mitgliedschaft
nicht mehr und für die Kirche fehlt das von ihr geforderte Element des "Glaubensabfalls".
PS:
siehe weiter auf Info Nr. 1086!