Zwölf Jahre Haft für Schänder

Der Versuch des ehemaligen Direktors des Stiftskonvikts in Kremsmünster, sich für seine Verbrechen an Kindern und Jugendlichen auf Verjährung herauszureden, ist in erste Instanz gescheitert.

Das am frühen Nachmittag des 3.7.2013 verhängte Urteil des Landesgerichts Steyr lautete auf zwölf Jahre Haft wegen sexueller und gewalttätiger Übergriffe auf 24 Schüler. Da der inzwischen laisierte Klosterbruder schon 79 ist, bedeutet das zunächst einmal praktisch lebenslang, weil auch Kleriker werden nicht alle 91.

Gegen das Urteil wird von der Verteidigung berufen. In der zweiten Instanz erwischt der immer noch mutmaßliche klerikanische Verbrecher womöglich Richter, die doch auf Verjährung entscheiden. Und wenn nicht? Eine Haftunfähigkeit wird er schon zusammenbringen in seinem Alter. Weil die Welt ist ja gnädig mit klerikalen Straftätern.

Die Opfer wurden mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Der mutmaßliche Täter Pater A. dürfte von den 1950er-Jahren bis 2005 ungehindert seiner mutmaßlichen verbrecherischen Leidenschaft nachgegangen sein. Nicht nur im Stiftskonvikt in Kremsmünster, auch in anderen kirchlichen Institutionen war das nicht anders. Vertuschen war Vorschrift und die Opfer wurden in der Regel zum Schweigen genötigt, wenn das nicht gelang, dann glaubte den Betroffenen niemand - siehe dazu etwa den Fall Tfirst, der 2004 im Fernsehen berichtete, was er erlitten hatte und trotzdem kein entsprechendes Echo hervorrief. Das ging erst, als 2010 das Vertuschen infolge der überall auftauchenden Anschuldigungen nimmer möglich war.

vom Backup der News-Seite 2004 der Homepage "freidenker.at"

Somit handelte es sich bei den katholischen Sexualverbrechen um ein fortgesetztes Handeln, das von der Institution katholische Kirche vertuscht wurde und es den Tätern ermöglichte, ihre Straftaten fortzusetzen: Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die strafbare Handlung vollendet ist, bei Dauerdelikten, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen wurde. Sie verlängert sich aber dann, wenn der tatbildsmäßige Erfolg erst später eingetreten ist: In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Eintritt des Erfolges. Wenn die Opfer somit nicht in der Lage waren, die Straftaten, von denen sie betroffen waren, öffentlich als Tatbilder (= den äußeren Tatbestand) wahrnehmbar zu machen, dürfte es auch keine Verjährung geben!