Nun liegt auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes in Sachen Kloster
Mehrerau vor. Zwar gab es im gegenständlichen Fall bereits eine außergerichtliche
Einigung (siehe Info Nr. 1560), aber für ganze Serien
weiterer sexueller Straftaten wird mit diesem Urteil die Verjährung ebenfalls
aufgehoben.
Die Klosterführung hatte mit dem Hinweis auf Verjährung
jedwede Schadenersatzzahlung abgelehnt. Der OGH stellt nun fest: "Die
Verjährungsfrist gegenüber dem Kloster wurde erst zu jenem Zeitpunkt in Gang
gesetzt, in dem der Kläger davon Kenntnis erlangte, dass der spätere Täter trotz
bekannter einschlägiger Straftaten mit der Internatsleitung betraut worden war".
Und die Klosterführung habe "in unverantwortlicher Weise die Gefahr
herbeigeführt, dass Internatsschüler einem Missbrauch zum Opfer fallen könnten".
Und
damit haftet das Kloster auch nach dreißig oder mehr Jahren! Die von der
kirchlichen Klasnic-Kommission mit einem Bettel abgespeisten Betroffenen könnten
also bei ähnlichen Konstellationen erfolgreich auf angemessene Schadenszahlungen
klagen!
Hier die Kopie des Urteils!