Der Entwurf ist ausgewogen und aus unserer sozialdemokratischen und humanistischen
Wertesicht eine Klarstellung des Primats der staatlichen Gesetze und Menschenrechte
über religiöse Vorschriften und schafft eine rechtsstaatliche Basis
für ein friedliches Zusammenleben aller Religionsgesellschaften unter klarer
Festschreibung von Rechten und Pflichten aller Muslime in Österreich.
Wir
gehen daher auch davon aus aus, dass die Regierung ihrem bisherigen Weg treu
bleibt und es nicht zulässt, dass es Funktionären einer klaren Minderheit
von fundamentalistisch-salafistischen Muslimen gelingt, die überwiegende
(meist schweigende) Mehrheit von liberal und säkular denkenden Muslime
durch Drohungen auszuhebeln. Wer am lautesten schreit, ist meist im Unrecht!
Selbstverständlich
sind wir aber auch unserer Verpflichtung nachgekommen im Interesse insbesondere
der liberal, säkular und rechtsstaatlich eingestellten Muslime und den
Angehörigen aller anderen Religionsgesellschaften, die sich zu einer offenen,
friedlichen und humanistischen Gesellschaft bekennen, zu dem Entwurf der uns
durch das BKA zur Stellungnahme offiziell übermittelt wurde, auch verschiedene
Ergänzungen und Änderungsvorschläge anzubringen um ihn klarer
zu formulieren und/oder rechtlich auch vor dem VfGH sicherer zu machen.
Dazu
ein paar Beispiele:
Der Vorrang der staatlichen Rechtsordnung vor der religiösen Rechtsordnung
soll im Gesetz noch stärker betont werden. Angehörige islamischer
Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder ihrer Untergliederungen dürfen
darüber hinaus auch in Zivilrechtsverhältnissen keine Sonderbehandlungen
einfordern, die einer Ungleichbehandlung mit Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften
oder Nicht-Gläubigen Menschen gleich kommen.
Es muss zum unverzichtbaren Bestandteil des Gesetzes werden, die Möglichkeit
des Austrittes aus der rechtlich anerkannten islamischen Religionsgesellschaft
sicherzustellen und die uneingeschränkte Akzeptanz einer solchen individuellen,
höchstpersönlichen Entscheidung durch die betroffene Religionsgesellschaft
zu gewährleisten.
Eine Finanzierung islamischer Religionsgesellschaften durch das Ausland
ist in jedem Fall an eine behördliche Genehmigungspflicht zu binden. Die
Genehmigung darf nur bei der Voraussetzung von Gegenseitigkeit im Herkunftsland
der Finanzierungsmittel erteilt werden. Eine überwiegende Finanzierung
von islamischen Religionsgemeinschaften aus dem Ausland wäre jedenfalls
zu unterbinden, um politische Einflussnahmen aus dem Ausland hintanzuhalten.
Imame die einer Lehrtätigkeit an Schulen oder Kindergärten nachgehen,
müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie Religionslehrer
anderer anerkannter Religionsgesellschaften.
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. Nr. 466/1988
und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich BGBl.
II Nr. 133/2013 haben beide binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
einen Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft einzubringen und die
Voraussetzungen nachzuweisen, widrigenfalls von Amts wegen die Aufhebung ihrer
Rechtspersönlichkeit einzuleiten und durchzuführen ist.
Daneben
sprechen wir uns für ein Missionierungsverbot gegenüber Jugendlichen
und ein Verbot von Konvertierungen von Jugendlichen ohne Zustimmung der Eltern
aus. Gleichzeitig verlangen wir die Gleichstellung der islamischen Religionsgesellschaften
gegenüber allen anderen Religionsgesellschaften bezogen auf islamische
Eheschließungen, demnach ist eine solche staatlich nur gültig, wenn
auch eine rechtskräftige standesamtliche Trauung erfolgt ist.