Positives Gutachten zum Islamgesetz

Die Initiative Soziales Österreich ISÖ hat eine positive Begutachtung an das Österreichische Parlament und das Kultusamt im BKA übermittelt

Der Entwurf ist ausgewogen und aus unserer sozialdemokratischen und humanistischen Wertesicht eine Klarstellung des Primats der staatlichen Gesetze und Menschenrechte über religiöse Vorschriften und schafft eine rechtsstaatliche Basis für ein friedliches Zusammenleben aller Religionsgesellschaften unter klarer Festschreibung von Rechten und Pflichten aller Muslime in Österreich.

Wir gehen daher auch davon aus aus, dass die Regierung ihrem bisherigen Weg treu bleibt und es nicht zulässt, dass es Funktionären einer klaren Minderheit von fundamentalistisch-salafistischen Muslimen gelingt, die überwiegende (meist schweigende) Mehrheit von liberal und säkular denkenden Muslime durch Drohungen auszuhebeln. Wer am lautesten schreit, ist meist im Unrecht!

Selbstverständlich sind wir aber auch unserer Verpflichtung nachgekommen im Interesse insbesondere der liberal, säkular und rechtsstaatlich eingestellten Muslime und den Angehörigen aller anderen Religionsgesellschaften, die sich zu einer offenen, friedlichen und humanistischen Gesellschaft bekennen, zu dem Entwurf der uns durch das BKA zur Stellungnahme offiziell übermittelt wurde, auch verschiedene Ergänzungen und Änderungsvorschläge anzubringen um ihn klarer zu formulieren und/oder rechtlich auch vor dem VfGH sicherer zu machen.

Dazu ein paar Beispiele:
Der Vorrang der staatlichen Rechtsordnung vor der religiösen Rechtsordnung soll im Gesetz noch stärker betont werden. Angehörige islamischer Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder ihrer Untergliederungen dürfen darüber hinaus auch in Zivilrechtsverhältnissen keine Sonderbehandlungen einfordern, die einer Ungleichbehandlung mit Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften oder Nicht-Gläubigen Menschen gleich kommen.
Es muss zum unverzichtbaren Bestandteil des Gesetzes werden, die Möglichkeit des Austrittes aus der rechtlich anerkannten islamischen Religionsgesellschaft sicherzustellen und die uneingeschränkte Akzeptanz einer solchen individuellen, höchstpersönlichen Entscheidung durch die betroffene Religionsgesellschaft zu gewährleisten.
Eine Finanzierung islamischer Religionsgesellschaften durch das Ausland ist in jedem Fall an eine behördliche Genehmigungspflicht zu binden. Die Genehmigung darf nur bei der Voraussetzung von Gegenseitigkeit im Herkunftsland der Finanzierungsmittel erteilt werden. Eine überwiegende Finanzierung von islamischen Religionsgemeinschaften aus dem Ausland wäre jedenfalls zu unterbinden, um politische Einflussnahmen aus dem Ausland hintanzuhalten.
Imame die einer Lehrtätigkeit an Schulen oder Kindergärten nachgehen, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie Religionslehrer anderer anerkannter Religionsgesellschaften.
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. Nr. 466/1988 und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich BGBl. II Nr. 133/2013 haben beide binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft einzubringen und die Voraussetzungen nachzuweisen, widrigenfalls von Amts wegen die Aufhebung ihrer Rechtspersönlichkeit einzuleiten und durchzuführen ist.

Daneben sprechen wir uns für ein Missionierungsverbot gegenüber Jugendlichen und ein Verbot von Konvertierungen von Jugendlichen ohne Zustimmung der Eltern aus. Gleichzeitig verlangen wir die Gleichstellung der islamischen Religionsgesellschaften gegenüber allen anderen Religionsgesellschaften bezogen auf islamische Eheschließungen, demnach ist eine solche staatlich nur gültig, wenn auch eine rechtskräftige standesamtliche Trauung erfolgt ist.