Porno-Babsi vor Gericht!

Ergänzt am 12.12.2014, siehe ganz unten!

Könnt Ihr Euch noch erinnern? Im Juli 2014 gab es in Oberösterreich, in Hörsching einen Pornoskandal in der Kirche! Allerdings nicht durch einen klerikalen Kinderpornosammler oder Ähnliches, sondern durch eine Amateurschauspielerin, die ihre Bekanntheit im Pornofilmgewerbe durch zum Teil in der Hörschinger Kirche selbst gedrehte kleine Pornofilmchen steigern wollte (siehe Metawelten Nr. 28 fast ganz unten).

Sie hatte ganz richtig gerechnet: sowas regt die Kirche und echt katholische Katholiken fürchterlich auf! Da zeigt eine sehr rundliche junge Frau in einer Kirche diverse Rundungen und andere sonst in der Öffentlichkeit verhüllte Körperteile und grabscht sich selber dabei auch noch stöhnend ab! Da muss der Sheriff her und da muss gestraft werden! Im Mittelalter hätte diese Hexe dafür bestimmt eine Lebendbestattung am Scheiterhaufen erhalten, aber heute geht das ja wegen dieses Säkularismus nimmer!

Im Gegensatz dazu lag durch die Jahrhunderte die Sache bei echten sexuellen Straftaten von Klerikern ganz anders.
Als die katholische Kirche weitgehend noch real allmächtig war, da spielten Sexualtaten von Klerikern keine Rolle, weil das hatte das Volk zu dulden und die Täter mussten nur selten was befürchten, wie etwa ein berühmtes deutsches Volkslied aus dem 16. Jahrhundert belegt, das mit der Zeile "Es wollt ein Bauer früh aufstehn" beginnt und auch unter dem Titel "Des Pfaffen Arschgesicht" bekannt war.

Zupfgeigenhansel singt uns das Lied hier vor:


Im Laufe des 20. Jahrhundert wurde das schwieriger
, so musste der Papst 1962 an die Bischöfe eine Order verschicken, auf welche Weise die Kirche vororts für eine Vertuschung von Klerikern verübter und aufgeflogener Sexualvergehen und Sexualverbrechen zu sorgen habe.

Das funktionierte bis ins 21. Jahrhundert noch recht gut. Zwar gab es Ausnahmefälle, wie etwa die notwendig gewordene Entsorgung des Wiener Kardinals Groër im Jahre 1995, weil die Vertuschung nimmer funktionierte, in den USA häuften sich Schadenersatzklagen, im katholischen Irland wurden derlei Taten ebenfalls vermehrt öffentlich bekannt und als 2010 auch in Deutschland die Schweigemauern brachen, da stand die katholische Kirche plötzlich sehr entblößt da. Es gelang zwar in Österreich, die Aufarbeitung weitgehend in Kirchenhand zu behalten und zu erreichen, dass nur in Ausnahmefällen Gerichte herangezogen wurden, aber das Image war doch ziemlich beschädigt.

Und nun hat man endlich eine nichtklerikale Täterin, die in einer Kirche sexuell sündigt und sich auch noch öffentlich durch Pornofilmchen im Internet dazu bekennt! Da gibt's natürlich keine verzeihende Feindesliebe
(aber die hat es in der ganzen katholischen Kirchengeschichte sowieso noch nie gegeben), da muss die Staatsgewalt einschreiten.

Und das soll im Dezember 2014 geschehen, wie "Oberösterreich heute" am 11.11.2014 berichtete:



(zum Abspielen der mp3 wird Quick-Time-Plug-In o.ä. benötigt, wenn ein solcher Plugin nicht installiert ist, dann ist hier oberhalb statt einer Abspielvorrichtung nur eine leere Zeile zu sehen - beim Google Chrome Browser kann die Abspielung automatisch beim Start der Seite loslegen)

Eines der beiden Filmchen vom Juli ist immer noch online (zumindest war es am 12.11.2014 mittags noch) und kann hier gut acht Minuten lang betrachtet werden.
Hier ein Screenshot aus dem Film:

Aber nun zum Rechtlichen!

Die Anklage lautet laut ORF-Meldung auf Störung der Religionsausübung und Herabwürdigung religiöser Lehren.

Da die sich "Babsi" nennende Darstellerin alleine in der leeren Kirche war, kann sie wohl schwerlich die Religionsausübung gestört haben.

Dazu zuerst die "Störung der Religionsausübung",
§ 189. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer 1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist, 2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder 3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Babsi hat nichts davon gemacht, sie war während keiner Messe in der Kirche und sie hat mit ihrer Hand und auch mit einer Gumminudel masturbiert und nicht mit einem kirchlichen Kreuz oder sonst einem kirchlichen Gegenstand, den Rosenkranz hat sie bestimmt selbst mitgebracht.

Dann zur "Herabwürdigung religiöser Lehren",
§188. Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Das hat Babsi ebenfalls nicht getan. Oder glaubt wer ernsthaft, dass ihr "unkeusches" Benehmen die Glaubenslehre der katholischen Kirche bezüglich der "Keuschheit" herabgewürdigt hätte?

Weil diese Lehre würdigen tagtäglich auch in Österreich hunderttausende Leute herab, sogar Mitglieder der katholischen Kirche: indem sie beispielsweise vorehelich geschlechtsverkehren, Kondome oder Pille verwenden oder in nichtkatholischer Ehe wechselweise ihre Geschlechtsorgane benutzen oder gleichgeschlechtlich verpartnert sind etc., etc. Die würdigen alle zweifellos die katholische Sexuallehre herab! Und kein Staatsanwalt klagt sie deswegen an!

Und erst die konkrete Babsi-Handlung in ihren Filmchen: sie masturbiert!
Dazu heißt es im katholischen Katechismus § 2352:
"Masturbation ist die absichtliche Erregung der Geschlechtsorgane, mit dem Ziel, geschlechtliche Lust hervorzurufen. Tatsache ist, daß sowohl das kirchliche Lehramt in seiner langen und stets gleichbleibenden Überlieferung als auch das sittliche Empfinden der Gläubigen niemals gezögert haben, die Masturbation als eine in sich schwere ordnungswidrige Handlung zu brandmarken", weil der frei gewollte Gebrauch der Geschlechtskraft, aus welchem Motiv er auch immer geschieht, außerhalb der normalen ehelichen Beziehungen seiner Zielsetzung wesentlich widerspricht. Der um ihrer selbst willen gesuchten geschlechtlichen Lust fehlt die von der sittlichen Ordnung geforderte geschlechtliche Beziehung, jene nämlich, die den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe realisiert."

Sollte Babsi diesen Aspekt der katholischen Glaubenslehre mit ihren Handlungen herabgewürdigt haben, dann sei der katholischen Kirche dringend geraten, die gesamte Menschheit wegen Herabwürdigung der katholischen Glaubenslehre anzuzeigen!

Soweit zu den offiziellen Anklagepunkten, aber es könnten ja noch andere Tatbestände vorliegen:

Hausfriedensbruch kann es nicht sein, weil die Kirche unversperrt war und von jedermann und jederfrau betreten werden konnte.

Sein könnte es möglicherweise eine "Anstandsverletzung", weil die Clips mit Kirchenhintergrund danach im Internet zu sehen waren, eine Anstandsverletzung ist jedoch nur eine Verwaltungsübertretung mit einer Höchststrafe vom 360 Euro und verjährt nach sechs Monaten.

Es wäre vielleicht eine Einstufung als Besitzstörung möglich (ABGB § 339), die heutzutage meist zu rechtlichem Einschreiten führt, wenn jemand auf einem gekennzeichneten Privatparkplatz parkt. In einer Kirche einen Porno-Clip zu drehen, könnte unter Umständen auch eine Besitzstörung sein, weil die Kirche ja nicht dafür vorgesehen ist, dass irgendwer dort Pornofilmchen dreht. Allerdings hat es dann einen anderen Haken, weil der Vorfall war im Juli 2014 und jetzt haben wir November 2014: Gemäß §§ 454 ff ZPO ist eine Besitzstörungsklage binnen 30 Tage ab Kenntnis der Störung beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.
Und die 30 Tage sind schon längst vorbei. Die Verteidigung von Babsi dürfte nicht allzu schwierig sein. Allerdings dürfen wir nicht vergessen, dass in Österreich die katholische Allmacht in der Staatsstruktur doch noch recht manifest ist. Es wird möglicherweise darauf ankommen, wie katholisch der Richter ist!

Zum Abschluss noch ein Babsi-Screenshot mit einer gewissen Zweideutigkeit:
 

Ergänzt am 12.12.2014: siehe "Porno-Babsi verurteilt"!