Ergänzt am 23.7.2015, siehe ganz unten!
Begonnen hat alles mit einem unscheinbaren Paragrafen im Rundfunkstaatsvertrag.
Dort wird für Betriebsräume, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet
sind, Beitragsfreiheit versprochen.
Die Frage bleibt, was für
ein Gott gemeint ist, was man sich unter gottesdienstlichen Zwecken genau vorzustellen
hat und wer also in den Genuss einer solchen Privilegisierung kommt.
Michael
Wladarsch, Schwabinger Kultbankbesitzer und erster Vorsitzender der Bundes für
Geistesfreiheit (bfg) München, wollte es genauer wissen. Unter Berufung
auf den Gleichstellungsgrundsatz von Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften
meldete er sein Grafik-Design Büro in der Münchner Georgenstraße,
das auch Zentrale des bfg München dient, von der Rundfunkgebühr ab
und stellte vor mehr als zwei Jahren die Zahlungen ein. Um ganz sicher zu gehen,
ließ er seine Betriebsräume nach dem religionstypischen Ritus der
Kirche des fliegenden Spaghettimonsters weihen, so dass alle in den Räumen
ausgeführten Tätigkeiten fortan der höheren Weihe und dem Gottesdienst
an seiner nudeligen Magnifizenz dienen.
Die Anwälte der bayerischen
Rundfunks und der GEZ teilten die Auffassung von Wladarsch jedoch nicht und
bestanden weiterhin auf die Zahlung der Gebühren. So eskalierte der Streit
und man zog vor Gericht.
Verhandelt wird nun am 22.7.2015 um 9:15
Uhr Sitzungssaal 6 vor dem Münchner Verwaltungsgericht, Bayerstraße
30 in einer öffentlichen Sitzung zu der Zuschauer sehr herzlich eingeladen
sind.
Wladarsch und seine Mitstreiter vom Bund für Geistesfreiheit
erhoffen sich so höchstrichterliche Klarheit über Gott und für
den Fall seiner oder ihrer Existenz, was genau einen gottesdienstlichen Zweck
ausmacht. Zumindest aber eine Auskunft, warum eine solche Privilegisierung im
Rundfunkstaatsvertrag überhaupt festgeschrieben wurde und für wen
sie im Fall ihrer Legitimität gilt.
Im Grundgesetz wird ganz
klar festgelegt, dass keine Staatskirche existiert. Warum verhalten sich die
meisten Behörden trotzdem so, als wäre das der Fall?
Die verwaltungsrichterliche Klarheit über Gott konnte auch bei dieser
Verhandlung nicht erreicht werden. Die Klage wurde abgewiesen, weil die urteilende
Richterin die Ansicht vertrat, es gebe einen gesellschaftlichen Konsens darüber, was ein Gottesdienst sei.
Ein
Gottesdienst betreffend das Fliegende Spaghettimonster wurde offenbar außerhalb
dieses Konsens gesehen. Wo sich klarerweise die Frage stellt, wie ein angeblicher
gesellschaftlicher Konsens rechtliche Wirkung haben kann, wenn es darüber
offenbar keinerlei Regelungen gibt, wodurch und von wem der Gottesdienststatus
rechtlich oder gesetzlich festgelegt ist oder wird.
In Wikipedia wird
"Gottesdienst" so definiert: "Ein Gottesdienst ist eine Zusammenkunft von Menschen mit dem Zweck, mit Gott in Verbindung zu treten, mit ihm Gemeinschaft zu haben, Opfer zu bringen, Sakramente zu empfangen bzw. eine auferlegte religiöse Pflicht zu erfüllen. Er kann in einer eigens vorgesehenen Räumlichkeit (Kirche, Synagoge, Moschee, Pagode, Tempel, Königreichssaal etc.) stattfinden, wie auch im häuslichen Bereich oder in freier Natur."
Da
kann man dann wohl auch in einem Büro Gottesdienste für das Fliegende
Spaghettimonster feiern und sich die Rundfunkgebühr sparen, weil dies gesetzlich
bei gottesdienstlich genutzen Räumen möglich ist. Eigentlich könnte
dann jeder in seiner Wohnung einen gottesdienstlichen Bereich einrichten und
dort Radio und Fernseher platzieren, weil nach seiner religiösen Vorstellung
der Radio- und Fernsehempfang eine religiöse Pflicht sei.
Der Kläger will das Urteil
nicht hinnehmen und den Rechtsweg ausschöpfen.