Das Grundgesetz muss auch angesichts der Herausforderungen durch die verfehlte
Migrationspolitik zunächst des westdeutschen Separatstaates
und dann des wiedervereinigten Deutschlands an wesentlichen Stellen verändert
werden.
Um einen zentralen Punkt zu fokussieren:
Da der Islam in seinem
Herrschaftsraum keine mit der europäischen Entwicklung vergleichbare Gültigkeitseinschränkung
hat hinnehmen müssen, kollidiert das ihm untrennbar eingeschriebene vormoderne
Normenkonzept zwangsläufig mit der europäischen Verfassungs-, Rechts-
und Lebensordnung.
Die deutsche Dogmatik der Religionsfreiheit krankt
demgegenüber an ihrer einseitigen Fixierung auf das Christentum sowie an
der Verkennung der islamischen Wesensspezifik. Ihr Grundfehler ist die unbedachte
Übertragung der dem postaufklärerischen Christentum aufgenötigten
Eigenschaftsform auf den Islam. Hinzu kommt eine willkürliche und unausgewogene
Überstrapazierung der positiven gegenüber der negativen Religionsfreiheit
sowie anderen Grundrechten und damit tendenziell eine revisionistische Umkehrung
der säkular-demokratischen Verbindlichkeiten.
Zu kritisieren ist
deshalb die selbstzerstörerische Auslegungswillkür, nach der die positive
"Religionsfreiheit" abstrakt-dogmatisch und unbeschränkt als
Obergrundrecht verabsolutiert bzw. inthronisiert wird und damit religiöse
Weltanschauungen gegenüber nichtreligiösen Weltanschauungen entgegen
dem Gleichbehandlungsgrundsatz privilegiert werden. De facto läuft diese
ideologische Rechtsdogmatik auf das Paradoxon hinaus, den Islam mit seiner durch
und durch grund- und menschenrechtswidrigen Normativität unter den Deckungsschutz
des Grundgesetzes zu stellen, dessen "Ordnungsphilosophie" ihm wiederum
diametral widerspricht. D.h.: Wer dem Islam höchstrichterlich unbeschränkte
"Ausübungsfreiheit" einräumt, leistet an entscheidender
Stelle Beihilfe zur Zerstörung der säkularen Gesellschaftsordnung.
Neben
der willkürlichen Setzung einer unbeschränkten (normativen) Ausübungsfreiheit
für den Islam legalisiert die deutsche Justiz zum Teil bereits islamisches
Recht, übernimmt Scharianormen und unterwirft relevante gesellschaftliche
Bereiche islamischen Vorschriften. Dabei wird folgender Grundsachverhalt missachtet:
Als religiöses/göttliches Recht, das einem frühmittelalterlich-vormodernen
Welt-, Moral- und Normenverständnis entspringt, steht die Scharia in einem
schroffen Gegensatz zum modernen (aufgeklärten) Rechtsverständnis,
das auf individual- und menschenrechtlicher Basis gründet und die Trennung
von Religion, Staat und Recht zur Voraussetzung hat.
Deshalb ist es völlig
inakzeptabel, dass schariarechtliche Regelungen, so zum Beispiel Polygamie,
Kinderheirat, erb- und familienrechtliche Normen von deutschen Gerichten akzeptiert
und damit legalisiert werden oder aber Gebetspausen während der Arbeitszeit,
Freistellungen zum Besuch des Freitagsgebet in der Moschee, Tragen des Kopftuchs
während der Berufsausübung sowie Verweigerung des Transports von Alkohol
in Flaschen aus religiösen/islamischen Gründen (vgl. Wolski 2016)
der nichtislamischen Bevölkerungsmehrheit eines säkularen Gemeinwesens
juristisch aufgezwungen werden. Auf diese Weise fördert und unterstützt
die deutsche Justiz die regressive Festsetzung einer aufklärungsresistenten
und antiemanzipatorischen Herrschaftskultur, die in Europa einen extremen Rückschritt
verkörpert und deshalb als Wiedergänger einer längst überwundenen
Vergangenheit auf berechtigte Ablehnung stößt.
Siehe genauer: "Der Islam als Grundlage einer grund- und menschenrechtswidrigen sowie patriarchalischen Normenordnung"