BRD: Anmerkung zu 70 Jahren Grundgesetz

Aussendung vom 17.5.2019 der Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte (GAM)

Das Grundgesetz muss auch angesichts der Herausforderungen durch die verfehlte Migrationspolitik zunächst des westdeutschen Separatstaates und dann des wiedervereinigten Deutschlands an wesentlichen Stellen  verändert werden.

Um einen zentralen Punkt zu fokussieren:
Da der Islam in seinem Herrschaftsraum keine mit der europäischen Entwicklung vergleichbare Gültigkeitseinschränkung hat hinnehmen müssen, kollidiert das ihm untrennbar eingeschriebene vormoderne Normenkonzept zwangsläufig mit der europäischen Verfassungs-, Rechts- und Lebensordnung.

Die deutsche Dogmatik der Religionsfreiheit krankt demgegenüber an ihrer einseitigen Fixierung auf das Christentum sowie an der Verkennung der islamischen Wesensspezifik. Ihr Grundfehler ist die unbedachte Übertragung der dem postaufklärerischen Christentum aufgenötigten Eigenschaftsform auf den Islam. Hinzu kommt eine willkürliche und unausgewogene Überstrapazierung der positiven gegenüber der negativen Religionsfreiheit sowie anderen Grundrechten und damit tendenziell eine revisionistische Umkehrung der säkular-demokratischen Verbindlichkeiten.

Zu kritisieren ist deshalb die selbstzerstörerische Auslegungswillkür, nach der die positive "Religionsfreiheit" abstrakt-dogmatisch und unbeschränkt als Obergrundrecht verabsolutiert bzw. inthronisiert wird und damit religiöse Weltanschauungen gegenüber nichtreligiösen Weltanschauungen entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz privilegiert werden. De facto läuft diese ideologische Rechtsdogmatik auf das Paradoxon hinaus, den Islam mit seiner durch und durch grund- und menschenrechtswidrigen Normativität unter den Deckungsschutz des Grundgesetzes zu stellen, dessen "Ordnungsphilosophie" ihm wiederum diametral widerspricht. D.h.: Wer dem Islam höchstrichterlich unbeschränkte "Ausübungsfreiheit" einräumt, leistet an entscheidender Stelle Beihilfe zur Zerstörung der säkularen Gesellschaftsordnung.

Neben der willkürlichen Setzung einer unbeschränkten (normativen) Ausübungsfreiheit für den Islam legalisiert die deutsche Justiz zum Teil bereits islamisches Recht, übernimmt Scharianormen und unterwirft relevante gesellschaftliche Bereiche islamischen Vorschriften. Dabei wird folgender Grundsachverhalt missachtet: Als religiöses/göttliches Recht, das einem frühmittelalterlich-vormodernen Welt-, Moral- und Normenverständnis entspringt, steht die Scharia in einem schroffen Gegensatz zum modernen (aufgeklärten) Rechtsverständnis, das auf individual- und menschenrechtlicher Basis gründet und die Trennung von Religion, Staat und Recht zur Voraussetzung hat.

Deshalb ist es völlig inakzeptabel, dass schariarechtliche Regelungen, so zum Beispiel Polygamie, Kinderheirat, erb- und familienrechtliche Normen von deutschen Gerichten akzeptiert und damit legalisiert werden oder aber Gebetspausen während der Arbeitszeit, Freistellungen zum Besuch des Freitagsgebet in der Moschee, Tragen des Kopftuchs während der Berufsausübung sowie Verweigerung des Transports von Alkohol in Flaschen aus religiösen/islamischen Gründen (vgl. Wolski 2016) der nichtislamischen Bevölkerungsmehrheit eines säkularen Gemeinwesens juristisch aufgezwungen werden. Auf diese Weise fördert und unterstützt die deutsche Justiz die regressive Festsetzung einer aufklärungsresistenten und antiemanzipatorischen Herrschaftskultur, die in Europa einen extremen Rückschritt verkörpert und deshalb als Wiedergänger einer längst überwundenen Vergangenheit auf berechtigte Ablehnung stößt.

Siehe genauer: "Der Islam als Grundlage einer grund- und menschenrechtswidrigen sowie patriarchalischen Normenordnung"