Corona Anfang Mai 2023 in Österreich

Die Infektionen gehen zurück, im Internet sind allerdings vollständige Listen nimmer abrufbar! Daher die aktuellen österreichischen Zahlen vom 8. Mai 2023: Gesamtinfektionen seit März 2020: 6.6069.252, Neuinfektionen am 8.5.: 194. In den acht Mai-Tagen gab es 3.929 Infektionen, also pro Tag 491
Darum hat ja die österreichische Regierung schon das Ende der Corona-Pandemie beschlossen:
Das tägliche Leben kann so gut wie uneingeschränkt stattfinden. Seit dem 1. Mai 2023 gilt bundesweit in keinem Bereich mehr eine Maskenpflicht. Auch die Bestellung von COVID-19-Beauftragten bzw. die Erstellung von COVID-19-Präventionskonzepten bei größeren Veranstaltungen ist nicht mehr verpflichtend (in Arzt-Ordinationen kann das Maskentragen vom Arzt verlangt werden).
Einreise nach Österreich
Die gegenwärtige COVID-19-Pandemie hat den Personenverkehr verändert.
Die Einreise nach Österreich ist seit Beginn der Pandemie in der COVID-19-Einreiseverordnung geregelt. Bei Reisen besteht die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung von SARS-CoV-2 und dadurch der Belastung der nationalen Gesundheitssysteme. Aus diesem Grund kann der Personenverkehr zwischen einzelnen Staaten eingeschränkt werden.
Derzeit gilt keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht bei der Einreise nach Österreich. Zusätzlich zu den Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung müssen die anderen Einreisebestimmungen nach Österreich (z.B. Visa- und Aufenthaltsbestimmungen) weiterhin eingehalten werden.
Verkehrsbeschränkung
Seit dem 1. August 2022 gilt bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 keine Pflicht zur Absonderung mehr. Für Infizierte gilt eine zehntägige Verkehrsbeschränkung ab der positiven Testung. SARS-CoV-2 bleibt aber weiterhin eine meldepflichtige Krankheit.
Für alle positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen ist eine zehntägige Verkehrsbeschränkung vorgesehen. Während dieser dürfen die betroffenen Personen ihre Wohnung bzw. ihr Haus verlassen, sind aber in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Man kann sich ab dem fünften Tag der Verkehrsbeschränkung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) freitesten.
Die Verkehrsbeschränkung umfasst:
> Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske - außerhalb des privaten Wohnbereichs
> in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
> im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
> in öffentlichen Verkehrsmitteln
> in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
> im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
> in geschlossenen Räumen
> im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
> Betretungsverbot von Einrichtungen mit vulnerablen Risikogruppen oder risikobehafteten Settings:
> Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
> Krankenanstalten,
> Kuranstalten,
> Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung,
> Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben,
> Primarschulen und
> sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren, auch solche durch Tagesmütter bzw. -väter.
Betroffene Personen sollten sich während der Verkehrsbeschränkung zusätzlich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Verkehrsbeschränkte Personen müssen am Arbeitsplatz durchgehend eine FFP2-Maske tragen, wenn ein Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Maske darf auch zum Essen oder Trinken nicht abgenommen werden. Es können auch organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen, wie etwa Einzelbüros oder Home-Office getroffen werden, um den Kontakt zu anderen Personen auszuschließen. Trennwände oder Luftreinigungsgeräte sind nicht als ausreichende Schutzmaßnahmen zu verstehen.
Ist ein durchgehendes Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (z.B. in der Schwangerschaft) oder wird die Arbeit durch das Tragen einer Maske verunmöglicht (z.B. für Logopäd:innen, Sänger:innen) und sind auch keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen möglich, darf der Arbeitsplatz nicht betreten werden.

Die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern finden Sie im Bereich "Regionale (zusätzliche) Maßnahmen":
Burgenland - Kärnten - Niederösterreich - Oberösterreich - Salzburg - Steiermark - Tirol - Vorarlberg - Wien