In Österreich gibt es zwar einen staatlichen Religionsunterricht für
Kinder, die einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, aber es gibt
keinen Zwang, diesen Religionsunterricht besuchen zu müssen. Bis zum Alter
von vierzehn können die Eltern ihre Kinder abmelden, ab 14 dürfen die Schülerinnen
und Schüler das
selbst machen. Und zwar bedingungslos! Man muss sich dabei an folgende Regelung halten:
die Abmeldung muss schriftlich innerhalb der ersten fünf Kalendertage des
Schuljahres erfolgen, die Abmeldung gilt nur für das laufende Schuljahr und kann
widerrufen werden.
Diese Regelung wurde bereits im 19. Jahrhundert mit
der Einführung der Religionsfreiheit geschaffen. Trotzdem versuchen auch im
21. Jahrhundert immer noch katholische Fanatiker in den Schulen, diese
Regelungen zu hintertreiben: sie verlangen Unterschriften der Eltern oder
schriftliche Begründungen für die Abmeldungen. Das ist eindeutig
ungesetzlich! Der § 2 (1) des Schulzeitgesetzes regelt das Abmelderecht, der
Erlass BMUKK-10.014/2-III/3/2007 legt eindeutig fest, dass jede Beeinflussung
der Entscheidung der SchülerInnen oder deren Eltern zu unterlassen ist
(Verletzung der grundrechtlichen Glaubens- und
Gewissensfreiheit!).
Auch die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen
ist freiwillig, niemand kann gezwungen werden, in die Kirche zu gehen (außer
bei einer Besichtigung während eines Schulausfluges), beichten
zu gehen oder sonst an irgendwelchen religiösen Dingen
teilzunehmen.
Die Information der SchülerInnen über diese Umstände
ist in manchen Schulen seit Jahrzehnten üblich, in manchen Schulen wird es
geheim gehalten.
Wer vierzehn Jahre alt ist, kann sich ohne Zustimmung der Eltern abmelden.
In vielen Schulen gibt es von der Schulverwaltung aufgelegte
Abmeldeformulare, wenn es solche nicht gibt, schreibe man:
An die
Direktion
der Soundso-Schule
Dortunddort Straße ??
????
Irgendwo
Betrifft: Abmeldung vom Religionsunterricht
Ich, Mathilde Mustermann, Schülerin der ?. Klasse, Religionsbekenntnis soundso, melde mich hiermit gemäß § 2 (1) Schulzeitgesetz und § 1 (2) Religionsunterrichtsgesetz vom Religionsunterricht ab.
Datum:
Unterschrift:
Irgendwelche zusätzliche Angaben sind nicht notwendig, speziell brauchen
die Abmelder keinerlei Art von Begründung dafür anzugeben, solche oder andere
zusätzliche Forderungen seitens von Lehrkräften oder der
Schulleitung sind gesetzes- und verfassunsgwidrig.
PS: Während des Schuljahres
ist ein Abmeldung vom Religionsunterricht nicht möglich, aber der Kirchenaustritt
hat die Folge, dass eine Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht wegen
Fehlens eines religiösen Bekenntnisses keine Grundlage mehr hat.
PPS:
Wie die katholische Kirche versucht, die Abmeldung vom Religionsunterricht zu
unterbinden, war einer Broschüre der Diözese Graz zum Religionsunterricht
zu entnehmen, dort hieß:
"Jede in der Schule für die
Abmeldung durchgeführte Werbung (z.B. durch das Verteilen von Abmeldeformularen,
Diktieren von Abmeldetexten, Hinweis auf Stundenplanerleichterungen für
den Fall der Abmeldung u.ä.) steht mit § 46 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
im Widerspruch."
Und was steht im §46 (3): "In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen
darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der
Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes)
hiedurch nicht beeinträchtigt wird."
In diesem §2 heißt
es: "Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der
Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten
des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem
Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem
für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können
auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen."
Es
ist wohl ein seltsames Überbleibsel aus der Zeit der katholischen Allmacht,
dass die religiösen Werte von den Schulen zu entwickeln seien. Da aber
wohl kaum das Schulunterrichtsgesetz das Staatsgrundgesetz ausheben kann, ist
so ein vermutetes Verbot der Werbung für die Abmeldung vom Religionsuntericht
natürlich purer Unsinn! Religionsfreiheit und klarerweise auch die Werbung
dafür gehört zu den Grund- und Freiheitsrechten!